Online-Scheidung
(Den Verweis auf das Online-Scheidungsformular finden Sie am Ende dieser Seite)
Grundsätzliches
Eine Online-Scheidung bietet bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der es keinerlei Regelungen bedarf und beide Eheleute geschieden werden wollen, die praktische Möglichkeit, ein Scheidungsverfahren einzuleiten, ohne dass Sie persönlich zu einer Besprechung in meinem Büro kommen müssen. Die Online-Scheidung ist allerdings nicht billiger, als wenn Sie das Ehescheidungsverfahren im Anschluss an eine entsprechende Besprechung in meinem Büro über mich durchführen lassen. Die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten richten sich also auch dann, wenn Sie sich dafür entscheiden, eine Online-Scheidung durchführen zu lassen, nach den vorgegebenen gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle einer Online-Scheidung müssen Sie und Ihr Ehepartner dennoch beide zu dem Scheidungstermin selbst bei Gericht erscheinen. Das zuständige Familiengericht wird Sie persönlich anhören. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen wird das Familiengericht ausnahmsweise einmal von einer persönlichen Anhörung eines Ehepartners absehen. Ob ein solcher Ausnahmefall bei Ihnen vorliegen könnte, muss in jedem Einzelfall geklärt
werden.
Wegen der konkreten Voraussetzungen dafür, dass eine Online-Scheidung durchgeführt wird, verweise ich auf mein für Sie vorbereitetes Online-Scheidungsantragsformular selbst, das Sie mir bitte vollständig ausfüllen und zusenden. Zusätzlich brauche ich für den Scheidungsantrag eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde und, falls vorhanden, eine Kopie einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines etwaig vorhandenen Ehevertrages.
Bei der Einreichung des Scheidungsantrages müssen in der Antragsschrift Angaben über eine etwaige Regelung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern, die Unterhaltspflichten gegenüber gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern und gegebenenfalls gegenüber dem Ehepartner, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und
an dem Hausrat erfolgen.
Kosten
Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens richten sich nach festgelegten gesetzlichen Vorschriften. Die Anwaltsgebühren sind gesetzlich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG). Sowohl die Anwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten berechnen sich nach sogenannten Gegenstandswerten, die wiederum nach feststehenden gesetzlichen Vorschriften zu berechnen sind.
Für das Ehescheidungsverfahren ist das zusammengerechnete, durchschnittliche Nettoeinkommen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung, multipliziert mit drei Monaten, maßgeblich. Hinzu kommen jeweils 10 % pro gesetzliches Versorgungsanwartschaftsrecht eines jeden Ehegatten innerhalb des durchzuführenden Versorgungsausgleichsverfahrens.
Beispiel:
Beide Eheleute verdienen zusammen 6.000,00 € netto monatlich. Der
Gegenstandwert für die sogenannte Ehesache (die bloße Ehescheidung) beläuft sich auf 18.000,00 €. Sind beide Eheleute nur gesetzlich rentenversichert, z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, so kommen nochmals pro Anwartschaftsrecht 10 % mithin 20 % der Ehesache und damit 3.600,00 € an weiterem Gegenstandwert für das gesamte Ehescheidungsverfahren wegen des Versorgungsausgleichs hinzu. Der Gesamtgegenstandswert, nach dem sich sowohl die Gerichtskosten als auch die Scheidungskosten berechnen, beläuft sich demnach in dem Beispielsfall auf 21.600,00 €.
Berechnung der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten:
Gegenstandswert: 21.600,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §13 RVG, Nr. 3100 W RVG 964,60 €
1,2 Termingebühr §13 RVG, Nr. 3104 W RVG 890,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 W RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.875,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 W RVG 356,25 €
zu zahlender Betrag für einen Anwalt: 2.231,25 €
In dem Beispielsfall entstehen also für einen Rechtsanwalt 2.231,25 € an Anwaltsgebühren.
Als Gerichtskostenvorschuss sind zwei Gebühren nach dem § 28 FamGKG einzuzahlen. Sie belaufen sich bei dem Gegenstandswert von 21.600,00 € auf 690,00 €, Bevor der Vorschuss nicht eingezahlt ist, wird das Gericht den bei ihm eingegangenen Scheidungsantrag nicht an den anderen Ehepartner zustellen. Sie haben gegenüber dem anderen Ehegatten nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens nach dem Gesetz einen hälftigen Erstattungsanspruch in Bezug auf die von Ihnen verauslagten Gerichtskosten, so dass Sie letztendlich in dem Beispielsfall „nur“ 345,00 € an Gerichtskosten zahlen müssen.
Die vorstehenden Erklärungen gelten sowohl bei der Online-Scheidung als auch dann, wenn Sie mich persönlich in meiner Kanzlei aufsuchen und für Sie aufgrund eines persönlichen Gesprächs in meiner Kanzlei ein Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Gericht gestellt werden würde.
Falls erforderlich, können Sie mich gerne wegen etwaiger weitergehender Nachfragen im Zusammenhang mit der Online-Scheidung unter meiner Telefonnummer (02226/ 91 35 91 oder per E-Mail info@kanzlei-maack-rheinbach.de) ansprechen.